Alhayat-e.v. ist ein gemeinnütziger Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, benachteiligten Menschen zu helfen. Unser Fokus liegt auf der Bereitstellung bedeutender finanzieller und materieller Unterstützung, der Organisation von Hilfsprojekten und der Förderung von Bildung. Wir arbeiten mit verschiedenen Partnern weltweit zusammen, um nachhaltige Veränderungen zu bewirken.
Ihre Unterstützung kann helfen, das Leben von Tausenden zu verändern. Beteiligen Sie sich an unseren Projekten und helfen Sie uns, noch mehr zu erreichen.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen Alhayat. Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) hinzugefügt.
(2) Der Sitz des Vereins ist: Philipp-Reis-Str. 1, 63674 Altenstadt.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zwecke des Vereins sind gemäß § 52 AO:
(3) Verwirklichung der Zwecke:
Die oben genannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Hilfe für bedürftige Personen:
- Verteilung von lebensnotwendigen Gütern wie Lebensmitteln, Kleidung, sauberem Trinkwasser und Medikamenten.
- Organisation von Hilfsprojekten und Nothilfemaßnahmen in Krisenregionen.
- Aufbau von Notunterkünften, Brunnen und anderen Einrichtungen zur Soforthilfe.
2. Förderung von Bildung:
- Finanzierung von Schulmaterialien, Stipendien und Bildungsprojekten.
- Aufbau von Schulen, Bildungszentren und Bibliotheken in benachteiligten Regionen.
- Organisation von Workshops, Schulungen und Maßnahmen zur Förderung von Eigenständigkeit.
3. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens:
- Organisation und Finanzierung von mobilen Kliniken, Gesundheitscamps und Präventionsprogrammen.
- Durchführung von Impfkampagnen und Aufklärungskampagnen zu Hygiene und Gesundheit.
- Bereitstellung und Verteilung von medizinischen Geräten und Medikamenten.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und handelt unabhängig von ideologischen Überzeugungen. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderquartals mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben, da der Verein als Spendenverein organisiert ist und sich ausschließlich durch freiwillige Spenden finanziert.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist außerdem dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB).
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet wird.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Aufgabenverteilung und interne Abläufe geregelt sind.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und die steuerbegünstigt ist.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins und Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Altenstadt, den 17.03.2025
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